Das Jugendschutzgesetz setzt Jugendlichen enge Grenzen, wie lange sie sich ohne Begleitung einer erziehungsberechtigten Person in Gaststätten oder bei öffentlichen Veranstaltungen aufhalten dürfen. Eltern haben jedoch die Möglichkeit, ihren heranwachsenden Kinder den Besuch bei einem Konzert oder in einer Diskothek zu erlauben, ohne selbst mitkommen zu müssen. Dazu müssen sie allerdings die Aufsichtspflicht zeitweise auf eine andere geeignete Person übertragen.
Rechtliche Rahmenbedingungen
Jugendliche, die jünger als 16 sind, dürfen sich grundsätzlich nur mit einer erziehungsberechtigten Person in einer Gaststätte oder bei einer öffentlichen Veranstaltung aufhalten. Wer zwischen 16 und 18 ist, darf laut Gesetz zwar bereits ohne Eltern ausgehen, aber auch dann ist der Zeitraum noch begrenzt. Spätestens um Mitternacht müssen unbegleitete Jugendliche den Veranstaltungsort verlassen. Dies lässt sich vermeiden, wenn die Eltern für diese Zeit die Aufsichtspflicht offiziell auf andere erwachsene Personen übertragen, mit denen die Jugendlichen die jeweilige Veranstaltung besuchen. Das können beispielsweise ältere Geschwister oder bereits volljährige Bekannte sein. Am einfachsten geht dies mit einem U18 Formular, das für einen begrenzten Zeitraum gültig ist.
Voraussetzungen für die Übertragung der Aufsichtspflicht
Selbstverständlich muss der Vordruck wahrheitsgemäß ausgefüllt und bei eventuellen Kontrollen auf Verlangen vorgezeigt werden. Auch die in dem U18 Formular angegebene Begleitperson muss sich ausweisen können. Außerdem ist es wichtig, dass die Personen, auf die die Aufsichtspflicht übertragen wird, für diese Aufgabe auch tatsächlich geeignet sind. Sie sollten sich nicht nur selbst angemessen verhalten, sondern auch über die notwendige Autorität verfügen, um die ihnen anvertrauten Jugendlichen von schädlichem Verhalten abhalten zu können. Eine Übertragung der Aufsichtspflicht auf den Veranstalter oder den Betreiber einer Gaststätte ist deshalb nicht erlaubt.
Was genau auf der Bescheinigung enthalten sein muss sowie alle Regelungen zur Übertragung der Aufsichtspflicht im Detail können Sie beispielsweise hier beim Bayerischen Staatsministerium nachlesen. Zahlreiche Veranstalter (z.B. Diskotheken) bieten auf ihren Websites vorgefertigte Beschenigungen zum Downlaod an, die nur noch ausgefüllt werden müssen.
Bild: bigstockphoto.com / pressmaster