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Für alle Fälle gut vorbereitet: Vollmacht und Verfügung im Überblick

Wer auch im Alter selbstbestimmt leben möchte, sollte zu Zeiten bester Gesundheit an Vorsorge denken: Um eigenen Wünschen eine Stimme zu geben, gibt es drei Möglichkeiten, die im Folgenden erläutert werden.

Die Patientenverfügung

Für den Fall der eigenen Entscheidungsunfähigkeit können Menschen in einer Verfügung festlegen, welche medizinischen Maßnahmen in einem Krankheitsfall durchzuführen oder zu unterlassen sind. Voraussetzung in Deutschland ist lediglich die Volljährigkeit sowie die Einwilligungsfähigkeit. Meist geht es bei der Patientenverfügung um die Fixierung eigener Wünsche hinsichtlich lebensverlängernder Maßnahmen. Dabei müssen die genauen, noch nicht eingetretenen Situationen sowie deren Konsequenzen möglichst konkret beschrieben sein.

Die Vorsorgevollmacht

Hiermit wird eine Person festgelegt, die im Falle einer Geschäfts- oder Einwilligungsunfähigkeit des Vollmachtgebers die ‘volle Macht’ erhält, Entscheidungen im Sinne des Betroffenen zu treffen. Dabei kann eine Vollmacht für einen bestimmten Bereich, z.B. für die Gesundheit, erteilt werden. Der Bevollmächtigte verschafft dem Willen des Vollmachtgebers im Zweifelsfall Geltung; Gerichte dürfen in diesem Fall keinen anderen Betreuer mehr bestellen.

Die Betreuungsverfügung

Diese Variante regelt, wer Betreuer werden soll. Dieser untersteht dann unmittelbar der Justizverwaltung und kann durchaus wegen mangelnder Eignung durch eine andere Person ersetzt werden kann. Hier ist also deutlich weniger Rechtsverbindlichkeit gegeben als bei einer Vorsorgevollmacht.

Das Bundesjustizministerium hat zu allen drei Themengebieten eine Broschüre entwickelt. Diese beinhaltet Entscheidungshilfen und dient zusätzlich durch beispielhafte Textbausteine als Formulierungsratgeber in eigener Sache.

Mehr zum Thema auch unter www.patverfue.de.

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